I. Gültigkeit
1. Wir vermieten ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen, soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist. Dies gilt auch für alle zukünftigen Vermietungen, selbst dann, wenn beim Zustandekommen des jeweiligen Vertrages nicht ausdrücklich nochmals auf die Wirksamkeit dieser Bedingungen hingewiesen wird.
2. Sollte eine der nachstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so hat die wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.
II. Betriebsanleitung, Bediener von Hubarbeitsbühnen, Übergabe / Einweisung, Wartung und Inspektion
1. Bei der Anlieferung oder Übergabe der Hubarbeitsbühne an den Mieter oder dessen Beauftragte, werden vor Fahrt- oder Arbeitsbeginn zusammen mit den Fahrzeugpapieren die Betriebsanleitungen und der Nachweis über die letzte Prüfung übergeben. Der Mieter oder dessen Beauftragte ist verpflichtet, vor Inbetriebnahme oder Fahrtbeginn vom gesamten Inhalt aller übergebenen Unterlagen Kenntnis zu nehmen und die Hinweise zu beachten. Wird diese Obliegenheit verletzt, haftet der Mieter für alle daraus entstehenden Schäden auch ohne Verschulden.
2. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Hubarbeitsbühne / Fahrzeug nur von durch ihn mit der Bedienung beauftragte Personen bedient wird. Für die Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen (unter anderem BGV A1, BGR 500 Kap. 2.10, BGG/GUV-G 966) hat der Mieter Sorge zu tragen. Dazu gehört besonders die Ausbildung und Einweisung der Bediener.
3. Die Übergabe der Hubarbeitsbühne an den Mieter oder dessen Beauftragte beinhaltet keine Einweisung, diese muss separat beauftragt werden. Eine Einweisung ist keine Schulung.
4. Der Mieter ist verpflichtet, die Inspektionen und Wartung laut Betriebsanleitung auszuführen, dazu gehören besonders den Motor- und Hydraulikölstand / Betriebsstoffe sowie den Wasserstand der Batterie täglich zu überprüfen und gegebenenfalls kostenlos aufzufüllen. Für Schäden, die auf Wartungsmängel zurückzuführen sind, haftet der Mieter. Der Mieter ist verpflichtet Schäden, offene Prüfungen und Nötige jährliche Wartungen (z.B. Öl- und Filterwechsel) die während der Mietdauer anfallen beim Vermieter zu melden.
III. Umfang unserer Verpflichtung, Nebenabsprachen
Maßgebend für unsere Verpflichtung ist ausschließlich der Inhalt der schriftlichen Vereinbarung. Diese gilt als abschließende Vereinbarung. Telefonische oder mündliche Ergänzungen oder Abänderungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam. Erforderliche Abschrankungen und die Einholung evtl. erforderlicher Behördengenehmigungen gehören, ohne ausdrücklichen gesonderten Auftrag, nicht zu unserem Leistungsumfang.
IV. Einsatz, Rückgabe
1. Die Arbeitsbühne ist nur für Arbeiten an Werktagen angemietet (Montag–Freitag). Die tägliche max. Einsatzdauer beträgt 8 Stunden. Ein 2- oder 3-Schichtbetrieb ist nur nach vorheriger Abstimmung mit Lehmann Zugangstechnik zulässig. Bitte beachten Sie, dass Sie das Gerät rechtzeitig vor Mietende freimelden. Transporttage gelten als Miettage.
1.a Der Mieter ist verantwortlich für die Bodenverhältnisse und Einsatzmöglichkeiten. Er ist verpflichtet, uns auf Bauten im Einsatzbereich wie Kanäle, Dohlen, Tiefgaragen sowie auf evtl. Gewichtsbeschränkungen von Straßenbauten usw. unaufgefordert hinzuweisen, bzw. sich als Fahrer vor Arbeitsbeginn zu informieren.
2. Die zu und während dem Einsatz für die Arbeitsbühnen benötigten Flächen, soweit es nicht öffentliche Verkehrsflächen sind und durch den Einsatz der Arbeitsbühnen beschädigt werden, haftet der Auftraggeber. Das gilt im Besonderen für Grünanlagen, Parkflächen, Einfahrten und sonstigen Plätzen, welche für den Einsatz der Arbeitsbühnen benützt werden müssen. Bei groben Arbeiten sind die Geräte (Arbeitsbühnen), Gerüste und Leitern abzudecken und zu schützen.
3. Dies gilt besonders bei Maler-, Schweiß- und Reinigungsarbeiten mit Säuren.
4. Verboten sind Spritz- und Sandstrahlarbeiten, einschließlich Reinigen und Abwaschen von Gebäuden und Gegenständen, welche Lackierung und Technik der Arbeitsbühnen beschädigen.
5. Werden diese Bedingungen nicht eingehalten, hat der Mieter für Lack- und sonstige Schäden in vollem Umfang aufzukommen.
6. Unsere Geräte dürfen nur als Hebebühnen im Rahmen der jeweils zulässigen Plattform/Korbbelastung eingesetzt werden. Lasten zu heben und zu transportieren sind verboten, Stellfläche muss waagerecht sein.
7. Der Mieter ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften genauestens zu beachten.
8. Der Mieter ist verpflichtet, das Gerät unter größtmöglicher Schonung einzusetzen und zu transportieren sowie alles zu vermeiden, was zu einem die – bei sorgfältigem Einsatz unvermeidlicher – Abnutzung übersteigenden Verschleiß oder Beschädigung führt.
9. Das Gerät ist entsprechend vorstehender Bestimmung in voll funktionsfähigem, ordnungsgemäßem, der Hingabe entsprechendem Zustand ohne Beschädigungen zurückzugeben.
10. Stellt der Mieter vor Rückgabe Umstände, die die sofortige Weiterbenutzung des Gerätes in Frage stellt, oder Schäden fest, so ist er verpflichtet, bei der Rückgabe den Vermieter darauf hinzuweisen.
11. Die vorstehenden Verpflichtungen des Mieters sind wesentliche Obliegenheiten im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen.
12. Eine Rückgabe erfolgt nur während unserer Geschäftszeit, soweit ein anderer Rückgabetermin nicht ausdrücklich bei der Übergabe des Gerätes vereinbart wurde.
13. Kann durch verspätete Rückgabe außerhalb der normalen Geschäftszeiten das oder die Geräte für weitere termingebundene Einsätze nicht mehr gewartet, repariert und somit nicht an andere Mieter übergeben werden, laufen die Mietsätze uneingeschränkt weiter.
14. Dasselbe gilt auf Stunden angerechnet bei verspäteter Abgabe.
15. Bei längerer Anmietung behalten wir uns vor, nicht freigemeldete Wochenenden einschließlich Sonn- und Feiertage in Rechnung zu stellen.
V. Angebote, Preise und Berechnung
1. Angebote sind freibleibend. Mündliche Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
2. Die vereinbarten Preise verstehen sich ausschließlich für die Gestellung des betriebsbereiten Gerätes (ohne die jeweils zusätzlich zu berechnende Versicherungsprämie) und – soweit vereinbart – eines vom Vermieter gestellten Bedienungsmannes. Soweit nicht aufgrund schriftlicher Angebote für den Einsatzzeitpunkt ausdrücklich Sonderpreise vereinbart wurden, sind wir berechtigt, der Abrechnung die jeweils zum Einsatzzeitpunkt gültige Preisliste zugrundezulegen.
3. Die Berechnung beginnt am Tage der Auslieferung und endet am Tage der Abholung bzw. Rücklieferung an unser Lager. An- und Abfahrt bei Anlieferung und Abholung werden stundenweise berechnet. Preise und Zahlungsbedingungen laut Auftragsbestätigung. Übernehmen wir gesondert die Abschrankung und/oder die Einholung behördlicher Genehmigungen, so werden die entstehenden Kosten zusätzlich berechnet.
4. Bei der Vermietung von Tagespauschalen werden Minderzeiten nicht berücksichtigt. Sämtliche angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich jeweils gültiger gesetzlicher Mehrwertsteuer.
5. Kann aus Witterungsgründen, schlechten Bodenverhältnissen oder wegen mangelhafter Vorbereitung des Kunden die Arbeit nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden, so sind wir berechtigt, dennoch die Vergütung für die ganze Mietzeit zu verlangen, soweit nicht der Mieter nachweist, dass der Ausfall durch anderweitigen Einsatz gemindert wurde.
6. Sämtliche Zahlungen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto kostenfrei zu bezahlen und können, auch bei anderen Bestimmungen, zunächst auf den ältesten Schuldenposten verrechnet werden. Wir sind nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel hereinzunehmen, im Falle der Annahme erfolgt dies erfüllungshalber unter Berechnung der Diskontspesen und ohne Präjudiz für spätere Zahlungsverpflichtungen.
7. Wir sind grundsätzlich berechtigt, vor Zurverfügungstellung des Fahrzeuges eine angemessene Vorschusszahlung, bzw. während der Mietzeit angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.
8. Werden obige Zahlungstermine, gleich aus welchem Grund, nicht eingehalten, sind wir berechtigt, vom Zeitpunkt der Fälligkeit für alle unsere Forderungen Fälligkeitszinsen in Höhe von 7% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz, mindestens 10% ohne gesonderten Nachweis zu berechnen.
9. Wir sind außerdem berechtigt, evtl. noch ausstehende Leistungen bis zur Bewirkung rückständiger Zahlungen zurückzuhalten. Vereinbarte Fristen und Termine verlängern sich entsprechend. Außerdem entfällt jede Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Wir können auch nach unserer Wahl entweder die weitere Zurverfügungstellung von Geräten von der vollständigen Bezahlung des entsprechenden Auftragswertes abhängig machen, oder nach unserer Wahl ohne jedweden Ersatzanspruch des Mieters von der Erfüllung ganz oder teilweise zurücktreten und als Ersatz eine Pauschale von 25% des Auftragswertes berechnen, soweit wir keinen höheren Schaden nachweisen oder der Mieter nachweist, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden sei. Eine Aufrechnung der Gegenleistung des Mieters mit Ansprüchen gegen uns ist ausgeschlossen, soweit diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
10. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem anderen Auftrag berechtigt den Mieter nicht, die Gegenleistung ganz oder teilweise zurückzuhalten.
VI. Fristen und Termine
1. Wir bemühen uns, die genannten Geräte zu den vorgesehenen Terminen bereitzustellen. Soweit Termine jedoch nicht ausdrücklich als Fixtermine gekennzeichnet sind, sind sie grundsätzlich unverbindlich.
2. Auf jeden Fall haften wir auf Ersatz des Folgeschadens nur, wenn der Termin aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten unserer Mitarbeiter nicht eingehalten wird, und auch dann nur begrenzt auf das Zehnfache des auf die Verspätungszeit anfallenden Mietzinses.
3. Abtrennbare Teile unserer Leistungen sind bezüglich Terminen und Fristen jeweils gesondert anzusehen.
VII . Gewährleistung, Haftung und Versicherungsschutz
1. Soweit nicht in vorstehenden Bestimmungen der Umfang unserer Haftung und Gewährleistung bereits geregelt ist, gilt folgendes: Beanstandungen müssen unverzüglich, längstens innerhalb 2 Arbeitstagen schriftlich vorgebracht werden. Bei später erhobenen Beanstandungen ist jeder Anspruch ausgeschlossen; gesetzliche Ansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften werden davon nicht berührt. Auf jeden Fall haften wir nur, wenn uns der Mieter Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nachweist.
2. Für Schäden, die von Selbstfahrern mit dem Gerät Dritten zugefügt werden, haftet der Mieter. Er stellt uns insoweit frei.
3. Bei Unfällen und sonstigen Schäden haftet der Mieter grundsätzlich für alle durch den Unfall entstehenden Schäden am Gerät sowie für den Schaden aus dessen Ausfall. Haben Dritte den Unfall alleine, überwiegend oder mitverschuldet, so treten wir gegen Bezahlung des Schadens unsere Ansprüche gegen den Dritten einschließlich evtl. Ansprüche aus StVO an den Mieter ab. Bemühen wir uns, zunächst Zahlungen vom anderen Unfallbeteiligten zu erhalten, entsteht daraus keine Verpflichtung zur Weiterverfolgung der Ansprüche. 3.a Für Schäden durch Feuer, Unglücksfälle, Nachlässigkeit oder Nichtbeachtung der Bedienvorschriften sowie für Diebstahl oder Verlust der Geräte haftet der Mieter.
4. Dem Mieter wird empfohlen, zur Abdeckung der Geräteund Folgeschäden die aus den Preislisten und Prospekten ersichtlichen Zusatzversicherungen gegen Bruch, mit Selbstbeteiligung von 10% bis mindestens € 1.500,– pro Schadensfall abzuschließen. Soweit der Mieter empfohlene Versicherungen nicht abschließt, verzichtet er gegenüber der Vermieterin auf jegliche Ansprüche, die bei abgeschlossener Versicherung unter den Versicherungsschutz gefallen wären, bzw. auf Einwendungen, die sich bei Eintrittspflicht der Versicherung erübrigt hätten. Versicherungen werden zu den jeweils marktüblichen Bedingungen im Namen des Mieters direkt mit der Versicherungsgesellschaft abgeschlossen. Der Mieter tritt jedoch bereits jetzt seine Ansprüche aus dem Vertrag an uns insoweit ab, als Schäden am Gerät und Folgeschäden versichert sind. Der Mieter ist verpflichtet, die Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag eigenverantwortlich zu beachten.
5. Der Mieter haftet in jedem Fall, auch bei Abschluss der Volldeckung, in vollem Umfang für Schäden aus folgenden Ursachen:
a) den Selbstbehalt;
b) übermäßige Benutzung (Ziff. 4) und andere als Bruch;
c) Verletzung einer der in Ziff. 2 und 4 erwähnten Obliegenheiten, insbesondere aus nicht durchgeführten Kontrollen;
d) Weitervermietung oder Gebrauchsüberlassung an Dritte des Fahrzeugs oder Überlassung an einen nicht berechtigten Fahrer;
e) grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Unfalls oder einer Beschädigung sowie Fahrten unter Einwirkung von Alkohol.
Dem Mieter obliegt der Beweis, dass er den Schaden in den Fällen b) und c) nicht schuldhaft und in den Fällen d) und e) nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Auf jeden Fall haftet der Mieter für das Verhalten seines Fahrers wie für das eigene.
VIII. Abtretung von Ansprüchen
Eine Abtretung jedweder Ansprüche des Bestellers, sei es auf Erfüllung, auf jede Art von Gewährleistung oder sonst auf Schadenersatz, ist ausgeschlossen.
IX. Weitervermietung
Eine Weitervermietung durch den Mieter ist ausgeschlossen. Berechtigte Fahrer sind im übrigen, unter der Voraussetzung eines gültigen Führerscheins, Betriebs- und Familienangehörige des Mieters, falls sie zuvor ordnungsgemäß eingewiesen wurden.
X. Gerichtsstand und Recht
Gerichtsstand für sämtliche sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten, auch aus Wechsel- und Scheckprozessen, ist ausschließlich Wien, soweit dies gesetzlich vereinbart werden kann. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.
|